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| 19.04.2010 - Im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 1 „Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinnvortrags“ der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26.02.2010 der Hansen Sicherheitstechnik AG wurde gegen den dort gefassten Gewinnverwendungsbeschluss eine Anfechtungsklage erhoben. |
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Der Gewinnauszahlungsanspruch der Aktionäre entsteht erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses nach §§ 174, 58 Abs. 3 AktG. Der Gewinnauszahlungsanspruch entsteht nicht, falls der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig sein sollte. Mit einer etwaigen Auszahlung der am 26.02.2010 beschlossenen Dividende muss daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens gewartet werden.
Wir werden Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren.
Hansen Sicherheitstechnik AG
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